There are no translations available.

Allgemeine Lieferbedingungen von OE-TRonic herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs

Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten fürRechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren undsinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangigdie Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- undElektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen derStarkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungender Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für ElektromedizinischeTechnik.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genanntenBedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2.Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als verbindlich.

3.Vertragsschluß

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn derVerkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung odereine Lieferung abgesandt hat.

3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen desVertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager desVerkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn imZusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhobenwerden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, sowird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherunggesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. DieVerpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichendenBestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Bei Reparaturaufträgen werden die vomVerkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis desangefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen undMehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung desAuftrages zutage tritt, wobei es hiefür einer besonderen Mitteilung an denKäufer bedarf.

5.Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit derAuftragserteilung.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung vonAnlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken.Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich dieLieferfrist entsprechend.

5.3 Soferne unvorhersehbare oder vomParteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höhererGewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern,verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zähleninsbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe undVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- undRohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwerersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dannzur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang derLieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig vonder für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.).Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oderwenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert undgeleitet wird.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort,wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder einevereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbartwurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halberLieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in derRechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nachRechnungslegung zu bezahlen.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind dieentsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Diesgilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andereVereinbarungen über die ursprüngliche Abschlußsumme hinaus entstehen,unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug freiZahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eineallfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber.Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs-und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet,an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbartenZahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug,so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) dieErfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung odersonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung derLieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtlicheoffene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und fürdiese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 %pro Monat verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kostennachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten,insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dertermingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum ansämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung derRechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit anden Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung auseiner Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet,umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechendenVermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangenhat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldnerbekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben undUnterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von derAbtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käuferverpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesenunverzüglich zu verständigen.

8.Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungenverpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden dieFunktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabebesteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oderder Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften undschriftlichen oder mündlichen Äusserungen, die nicht in den Vertrag aufgenommenworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenenMängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Vorliegen einesgewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nachseiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teilnachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eineangemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.3Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B.für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lastendes Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind dieerforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw.unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

8.5Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungenoder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung desVerkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

8.6Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vomVerkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, nachlässiger oder unrichtigerBehandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies giltebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführensind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf HandlungenDritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüssezurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz vonTeilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchterWaren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

8.7Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung desVerkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklichermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oderInstandsetzungen vornimmt.

9.Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für denRücktritt des Käufers vom Vertrag ist, soferne keine speziellere Regelunggetroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäuferszurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenenNachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zumachen.

9.2Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vomVertrag zurückzutreten,

a) wenn dieAusführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistungaus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzungeiner angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn dieVerlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umständeinsgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.4Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnetwird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangelshinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragsparteiberechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlichvorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachteLeistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Diesgilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommenwurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufersteht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferterGegenstände zu verlangen.

9.6Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb desAnwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichenVorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz vonFolgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlustenund von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage undInbetriebnahme(wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder derbehördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehendeAnsprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.Geltendmachung von Ansprüchen

Soferne im Einzelfall nichtgesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen,sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenüberganggerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

12. Gewerbliche Schutzrechte undUrheberrecht

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund vonKonstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen desKäufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung vonSchutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstigetechnische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen deneinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

13.Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungenunwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nichtberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebtenZiel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

14.Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten- einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist dassachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes imSprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. DerVertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluß derWeiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wirdausgeschlossen.